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Alkohol am Steuer

Von 12. März 2019Blog

Beim Essen ein Gläschen Wein, ein paar Bier auf einem Geburtstag oder der ein oder andere Schnaps in einer Diskothek beim Feiern. Alkoholisierung im Straßenverkehr ist ein großes Thema. Heutzutage sind die meisten Menschen auf ihre Mobilität angewiesen, umso schlimmer, wenn der Führerschein auf einmal weg ist. Wir haben für Sie die wichtigsten Promillegrenzen zusammengefasst. Dazu gibt es Verhaltenstipps, wenn Sie dann doch mal in eine Polizeikontrolle geraten und nicht mehr ganz nüchtern sind.

Alkoholwerte

Es gibt verschiedene Alkoholwerte, die im Fall der Polizeikontrolle oder im Fall eines Unfalls relevant sind.

0,0 Promille (Ordnungswidrigkeit)

Bei Fahranfängern in der Probezeit und unter 21-Jährigen gilt die 0,0 Promille-Grenze. Bei Verstößen droht Probezeitverlängerung, ein Punkt in Flensburg, ein Bußgeld in Höhe von 250,00 € und die Verpflichtung, ein Aufbauseminar zu besuchen.

0,3 Promille (Ordnungswidrigkeit)

Ab diesem Wert spricht man von der relativen Fahruntüchtigkeit. Ein Bußgeld kommt hier lediglich dann in Betracht, wenn neben dem Promillewert Fahrfehler – sogenannte alkoholbedingte Ausfallerscheinungen – hinzutreten (etwa Schlangenlinien fahren, ein Unfall, fehlerhaftes Überholen etc.).

0,5 Promille (Ordnungswidrigkeit)

Ab einem Wert von 0,5 Promille begeht man – auch ohne alkoholbedingte Ausfallerscheinungen – eine Ordnungswidrigkeit. Diese wird mit einer Geldbuße in Höhe 500,00€ (sofern Ersttäter), zwei Punkten in Flensburg und ein einmonatiges Fahrverbot geahndet.

1,1 Promille (Straftat)

Ab 1,1 Promille befindet man sich im Straftatbestand. Wenn dieser Wert erreicht wird, spricht man von der absoluten Fahruntüchtigkeit. Das heißt, es wird unwiderlegbar vermutet, dass man mit diesem Wert nicht mehr in der Lage ist am Straßenverkehr teilzunehmen. Der Führerschein wird entzogen und eine Sperrfrist wird angeordnet. Erst nach Ablauf dieser Sperrfrist kann man die Erteilung des Führerscheins neu beantragen. Zudem droht auch hier eine Geldstrafe und in manchen Bundesländern wird bereits bei der Erreichung dieses Wertes eine MPU angeordnet.

1,6 Promille (Straftat)

Erreicht man die 1,6 Promille wird stets eine MPU gefordert. Zudem ist dieser Wert auch für nichtmotorisierte Verkehrsteilnehmer relevant. Denn beispielsweise als Fahrradfahrer gilt man ab 1,6 Promille ebenfalls als absolut fahruntüchtig, sodass auch hier die bereits genannten Folgen eintreten.

Verhaltenstipps

Sollten Sie alkoholisiert in eine Polizeikontrolle geraten, gilt auch hier die Regel Nummer eins:

Schweigen ist GOLD!

Machen Sie gegenüber den Beamten keine Angaben. Sie haben das Recht, sich nicht zu Sache einzulassen, hiervon sollten Sie unbedingt Gebrauch machen. Insbesondere sollten Sie keinerlei Angaben zu Trinkmenge, Art der eingenommenen Getränke und Trinkzeitpunkten machen. Sie sind nicht verpflichtet, an Ihrer eigenen Überführung mitzuwirken. Heißt für Sie: Sie müssen auch keinen Atemalkoholtest machen. Allerdings wird man sie dann – sofern Anhaltspunkte für eine Alkoholisierung gegeben sind – mit auf die Wache nehmen, wo ein Arzt hinzugezogen wird, der Ihnen Blut abnimmt. Hatte man hier früher noch den Vorteil, dass die Anordnung einer Blutprobe einem Richter vorbehalten war, was zum einen Zeit gekostet und zum anderen Verteidigungsansätze geboten hat, wenn dieser Vorbehalt missachtet wurde, kann diese nach entsprechenden Gesetzesänderungen nunmehr von den Polizeibeamten veranlasst werden.

Versuchen Sie ruhig zu bleiben.

Auch wenn die Situation aufregend und belastend ist, sollten Sie unbedingt versuchen ruhig und besonnen zu bleiben.

Kontaktieren Sie schnellstmöglich einen Rechtsanwalt.

Sie sollten schnellstmöglich einen Rechtsanwalt kontaktieren. Je früher Sie einen Profi hinzuziehen, desto eher kann auf das weitere Verfahren Einfluss genommen werden.

 

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