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Erteilung des Wortes in der Hauptverhandlung als Voraussetzung für das Anbringen von Beanstandungen?

Von 13. November 2019Blog

Dieser Beitrag geht auf eine interessante Rechtsdiskussion zurück, die ich vor kurzem mit einem befreundeten Richter geführt habe. Ausgangspunkt ist eine Situation, wie sie mancher Verteidiger schon erlebt haben dürfte: der Vorsitzende befragt einen Zeugen und der Verteidiger sieht (ggf, mehrfach) Anlass dazu, eine Beanstandung anzubringen. Dies verweigert ihm der Vorsitzende mit der Begründung „Sie haben jetzt nicht das Wort!“. Für manche Vorsitzende scheint dies eine Art Allzweckwaffe zu sein, um Störungen durch Verteidiger zu verhindern.

Was nun? Hat der Vorsitzende recht, ist die Erteilung des Wortes an den Verteidiger Voraussetzung für das Anbringen der Beanstandung? Oder kann der Verteidiger auch ohne vorherige Erteilung des Wortes eine Frage als unzulässig beanstanden oder ein Vorgehen des Vorsitzenden als rechtswidrig?

Gehen wir der Frage anhand eines konkreten Beispiels rechtlich auf den Grund. Der Vorsitzende beginnt die Befragung eines Zeugen mit Einzelfragen, anstatt dem Zeugen Gelegenheit dazu zu geben, sich im Zusammenhang zu äußern. Die Entgegennahme einer Beanstandung durch den Verteidiger verweigert der Vorsitzende und lässt protokollieren, das Wort für das Anbringen von Beanstandungen werde derzeit nicht erteilt, der Abschluss der Zeugenvernehmung habe Vorrang. Der Verteidiger habe anschließend ohne Rechtsverlust Gelegenheit dazu, die Beanstandung anzubringen.

Festzustellen ist zunächst, dass das Vorgehen des Vorsitzenden rechtswidrig ist, denn es verstößt gegen die eindeutige Regelung in § 69 Abs. 1 S. 1 StPO: „Der Zeuge ist zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben.“ § 69 Abs. 2 S. 1 StPO schließt daran an und bestimmt: „Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen des Zeugen beruht, sind nötigenfalls weitere Fragen zu stellen.“

Schlagwortartig: erst der Bericht, dann das Verhör. Das ist auch sinnvoll so, vgl. etwa KK-StPO/Slawik, § 69 Rz. 4: „Der Bericht (Abs. 1 S. 1) ist das Kernstück der Vernehmung zur Sache. Der Zeuge soll unbeeinflusst und im Zusammenhang schildern, was er über den Gegenstand der Vernehmung in Erinnerung hat (BGHSt 3, 281 (283)). Dadurch kann dem Richter am besten ein möglichst unverfälschtes Bild des Geschehens vermittelt und die Grundlage für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Darstellung gegeben werden (…).“

Der Verteidiger hat daher die Vorgehensweise des Vorsitzenden zu beanstanden. Gegenstand der Beanstandung ist, dass dem Zeugen keine Gelegenheit zum zusammenhängenden Sachbericht gegeben wurde, nicht etwa sind die Einzelfragen jede für sich zu beanstanden (das ist nicht ohne Risiko, da es u. U. als Prozesssabotage ausgelegt werden kann, s. u.). Hält der Vorsitzende an seiner rechtswidrigen Vorgehensweise fest (und fragt ggf. munter weiter), so empfiehlt es sich, hierüber ein Gerichtsbeschluss nach § 238 Abs. 2 StPO herbeizuführen. Zwar hat der 1. Strafsenat des BGH in einer älteren Entscheidung (BGH 1 StR 317/53) im Anschluss an das Reichsgericht (RG JW 1934, 173) ausgesprochen, § 69 StPO sei eine zwingende Vorschrift, auf deren Beachtung nicht verzichtet werden könne, weswegen die Verletzung der Norm auch dann gerügt werden könne, wenn Angeklagte und Verteidiger gegen die Vorgehensweise des Vorsitzenden der Hauptverhandlung keine Einwendungen erhoben hätten. Eingedenk der sog. Widerspruchslösung und ihrer immer noch im Fluss befindlichen Ausweitung ist die Herbeiführung einer Beschlussentscheidung nach § 238 Abs. 2 StPO allerdings zu empfehlen, einmal ganz abgesehen davon, dass dem Verteidiger daran gelegen sein wird, den Vorsitzenden auf diesem Wege möglicherweise doch noch auf den rechten Pfad zurückzuleiten und einen zusammenhängenden Sachbericht des Zeugen herbeizuführen.

Die Beanstandung der Vorgehensweise des Vorsitzenden verbunden mit dem Begehren nach einer gerichtlichen Entscheidung sollte nach Möglichkeit schriftlich abgefasst werden und die betreffenden Vorgänge in der Haupthandlung genau wiedergeben: wie genau hat der Vorsitzende die Befragung des Zeugen nach dessen Belehrung begonnen? Welche Einzelfragen wurden gestellt? Für die schriftliche Abfassung des Antrages ist eine kurze Unterbrechung zu beantragen.

Verweigert der Vorsitzende bereits die Entgegennahme der Beanstandung, weil er das Wort nicht erteilt habe, so ist dies rechtswidrig. Zwar ist es dem Vorsitzenden im Rahmen seiner Sachleitungsbefugnis (§ 238 Abs. 1 StPO) grundsätzlich eröffnet, die Stellung von Anträgen zurückzustellen und den Antragsteller auf einen späteren Zeitpunkt in der Hauptverhandlung zu verweisen. Begrifflich setzt dies allerdings voraus, dass die Zurückstellung keinen irreparablen Schaden herbeiführt. So kann etwa ein Beweisantrag auch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden, gleiches gilt für die Abgabe einer Erklärung. Ein abgelehnter Richter kann eine Weile weiter verhandeln, ist das Ablehnungsgesuch begründet, muss ggf. ein Teil der Haupthandlung wiederholt werden. Eine Zeugenvernehmung aber, die durch sofortige Einzelfragen verdorben worden ist, kann nachträglich nicht mehr geheilt werden. Die Zeugenvernehmung wäre infolge der rechtswidrigen und nicht durch eine Beanstandung aufgehalten Vorgehensweise des Vorsitzenden irreparabel beschädigt, die anschließende Anbringung einer Beanstandung macht gar keinen Sinn mehr, mag auch protokolliert worden sein, dass der Verteidigung durch die Zurückstellung kein Rechtsverlust entstehe. Dieser tritt faktisch ein, was durch die Zusicherung nicht verhindert werden kann. Für die Beanstandung von Fragen des Vorsitzenden durch den Verteidiger gilt gleiches: lässt der Vorsitzende solche Beanstandungen erst nach der Vernehmung des Zeugen zu, so machen sie keinen Sinn mehr, denn dann sind die unzulässigen Fragen bereits gestellt und der Zeuge hat sie beantwortet. „Das streichen wir aus dem Protokoll“ gibt es leider nur in amerikanischen Fernsehserien.

Es versteht sich daher beinahe von selbst, dass Verfahrensbeteiligte die Möglichkeit haben müssen, einen von ihnen für rechtswidrig gehaltenen Vorgang in der Hauptverhandlung durch sofortiges Anbringen einer Beanstandung einer Überprüfung zuzuführen, wenn ansonsten ein irreparablen Schaden entsteht. Das Anbringen einer Beanstandung durch den Verteidiger setzt eine vorherige Worterteilung durch den Vorsitzenden nicht voraus.

Etwas anderes steht in keiner der Gerichtsentscheidungen, auf die Vorsitzende sich gerne beziehen, um dem Verteidiger das Wort nicht zu erteilen bzw. alles zurückzustellen, was der Verteidiger beanstanden möchte. Bei genauerem Hinsehen handelt es sich jeweils um Extremfälle, die einer Verallgemeinerung nicht zugänglich sind, so etwa KG StraFo 2009, 66: Die Bestellung der Pflichtverteidigerin war von der Vorsitzenden der Strafkammer „mit der Begründung widerrufen worden, die ordnungsgemäße Durchführung der Hauptverhandlung sei in Anwesenheit der bisherigen Pflichtverteidigerin nicht möglich, weil sie der Vorsitzenden ständig ins Wort falle und in großer Lautstärke Ausführungen mache, so dass die Ausführungen der Vorsitzenden kaum noch zu verstehen seien. Von dieser Verfahrensweise sei die Pflichtverteidigerin trotz wiederholter Beanstandungen ihres Verhaltens nicht abgerückt und habe zur Begründung erklärt, die StPO verlange von ihr, dass sie Einwände stets unverzüglich vorbringen müsse, damit diese nicht wegen Verspätung zurückgewiesen würden. Überdies habe die Pflichtverteidigerin wiederholt ohne nähere Begründung „Widerspruch“ gegen beabsichtigte Beweiserhebungen der Vorsitzenden erhoben, gegen die Sachleitung der Vorsitzenden bestätigende Gerichtsbeschlüsse Gegenvorstellung erhoben und deren Bescheidung darüber durch weitere Gerichtsbeschlüsse verlangt.“

Tatsächlich geht es der Verteidigung in derartigen Fällen durch den exzessiven Gebrauch ihrer Antrags- und Beanstandungsrechte in Wirklichkeit nicht darum, für einen rechtmäßigen Verfahrensgang zu sorgen, sondern darum, das Verfahren zu torpedieren. Solches muss der Vorsitzende nicht hinnehmen, er kann vielmehr den Verteidiger abmahnen und in Fällen wie dem oben geschilderten die Pflichtverteidigerbestellung zurücknehmen oder sogar den Ausschluss des Verteidigers nach § 138 a StPO zu betreiben, falls das Verteidigerverhalten die Schwelle zur Strafbarkeit überschreitet.

Extremfälle dieser Art taugen indessen nicht dazu, Verteidigerrechte dadurch zu beschneiden, dass in jedem Fall eine Worterteilung vor Antragstellung für erforderlich gehalten wird oder dass Beanstandungen, die ihrer Natur nach sogleich anzubringen sind, zurückgestellt werden.

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