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Das Selbstleseverfahren, § 249 Abs. 2 StPO: Schwarzes Loch der Verteidigung?

Von 22. Juli 2020Blog

Das Selbstleseverfahren (§ 249 Abs. 2 StPO, eingeführt 1979 und erweitert 1987 und 1994) dient der Verfahrensvereinfachung beim Urkundenbeweis. Dieser wird hier dadurch erhoben, dass Berufsrichter und Schöffen die Urkunden, für die das Selbstleseverfahren durch den Vorsitzenden angeordnet wurde, außerhalb der Hauptverhandlung lesen und die übrigen Verfahrensbeteiligten hierzu Gelegenheit erhalten. In Betracht kommt das Selbstleseverfahren insbesondere dann, wenn zahlreiche bzw. umfangreiche Urkunden einzuführen sind. In Wirtschaftsstrafverfahren ist es mittlerweile die Regel, in den vergangenen Jahren hält es verstärkt auch in andere Hauptverhandlungen Einzug. Ursprünglich nur zurückhaltend eingesetzt, ist der Gebrauch des Selbstleseverfahrens in Hauptverhandlungen mittlerweile fast inflationär zu nennen.

Verteidiger legen oft eine seltsame Passivität an den Tag, wenn der Vorsitzende das Selbstleseverfahren anordnet. Das mag daran liegen, dass sich die Beweiserhebung hier faktisch außerhalb der Hauptverhandlung abspielt und im Lesen der betreffenden Urkunden besteht. „Was soll ich dagegen schon tun,“ denkt sich mancher, „dann werden die Urkunden halt eingeführt. Die Akte gelesen habe ich doch sowieso.“ Tatsächlich gibt es aber auch hier Verteidigungsansätze und um die soll es heute gehen.

Angeordnet wird das Selbstleseverfahren vom Vorsitzenden im Rahmen seiner Prozessleitungsbefugnis, § 238 Abs. 1 StPO. Die Anordnung ist zu protokollieren, § 249 Abs. 2 S. 3 StPO. Dabei müssen die Urkunden, die Gegenstand des Selbstleseverfahrens werden sollen, im Protokoll genau bezeichnet werden, wobei die Bezugnahme auf eine tabellarische Anlage zulässig ist.

  • Für den Verteidiger heißt es schon dann, wenn der Vorsitzende ankündigt, es bestehe die Absicht, bestimmte Urkunden im Wege des Selbstleseverfahren einzuführen: Aufgepasst und interveniert!
    Eine vorherige Anhörung der Verfahrensbeteiligten ist zwar nicht geboten, sie wird allerdings allgemein für sinnvoll gehalten und sollte vom Verteidiger notfalls eingefordert werden, damit er die Möglichkeit hat, im einzelnen zu prüfen, ob Urkunden, auf die sich die Selbstliebe Verfügung erstrecken soll, verlesbar sind oder nicht. Formulierung: „Ich bitte darum, mir Gelegenheit zu geben, im einzelnen zu überprüfen, ob die verfügungsgegenständlichen Urkunden zulässigerweise nach § 249 Abs. 2 StPO eingeführt werden können oder ob insoweit Bedenken zu erheben sind.“
    Nachvollziehbar begründen lässt sich diese Intervention stets dadurch, dass das Selbstleseverfahren zwar nicht der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten bedarf, diese allerdings die Möglichkeit haben, der Anordnung zu widersprechen, § 249 Abs. 2 S. 2 StPO. Der Widerspruch muss unverzüglich (ohne vermeidbare Verzögerung) erfolgen und ist demgemäß sofort anzubringen. Ist den Verfahrensbeteiligten der Inhalt der betreffenden Urkunde noch nicht bekannt, müssen sie die Gelegenheit dazu erhalten, sich vor Erhebung eines Widerspruchs über den Inhalt der Urkunde Klarheit zu verschaffen (hM, s. MüKo-StPO/Kreicker, § 249 Rz. 55 mwN in FN 120).
    Zwar muss der Widerspruch nicht begründet werden. Stehen der Verlesung einzelner Urkunden allerdings tatsächlich Bedenken entgegen, so empfiehlt sich dies in jedem Fall. „Locken“ kann man ein Gericht fast immer damit, dass in Aussicht gestellt wird, dass die Überprüfung durch die Verteidigung ja auch ergeben kann, dass kein Widerspruch erhoben wird, sodass hinsichtlich des Gegenstands der Selbstleseverfügung letztlich Einverständnis unter den Verfahrensbeteiligten herbeigeführt wird.
  • „Was wollen Sie denn da prüfen? Heutzutage ist doch fast alles verlesbar!“ schallt es dann gelegentlich launig von der Richterbank zurück. Einspruch, Euer Ehren! Fremdsprachige Urkunden etwa sind wegen § 184 GVG nicht verlesbar, sie sind zu übersetzen (BeckOK-StPO/Ganter, § 249 Rz. 11 mwN). Auch der Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 250 StPO ist zu beachten, selbstverständlich darf ein Gericht ihn nicht dadurch umgehen, dass es eine nicht verlesbare Vernehmungsniederschrift in ein Selbstlesekonvolut „hineinmogelt“. Für die Verlesung von Vernehmungsniederschriften gelten (wie sonst auch) die §§ 253, 254 StPO.
  • Der Widerspruch nach § 249 Abs. 2 S. 2 StPO bezieht sich auf die Anordnung des Selbstleseverfahren an sich. Er ist zu unterscheiden vom Widerspruch iSd Widerspruchslösung (§ 238 Abs. 2 StPO), der ggf. gesondert zu erheben ist. So dürfen etwa Urkunden, die wegen eines Beweisverwertungsverbotes nicht verlesen werden dürften, auch nicht im Wege des Selbstleseverfahren eingeführt werden. Der Verteidiger hat hier bereits der Beweiserhebung zu widersprechen; erfolgt diese dennoch, ist ein gesonderter („regulärer“) Widerspruch gegen die Beweisverwertung erforderlich.
  • Ist die Anordnung des Selbstleseverfahren im Hinblick auf die einzuführenden Urkunden zulässig, so können rechtliche Bedenken gegen die Art und Weise seiner Durchführung zu erheben sein. Ist der Angeklagte etwa Analphabet, so steht dies dem Selbstleseverfahren zwar nicht per se entgegen, diesem Umstand ist aber in besonderer Weise Rechnung zu tragen, namentlich dadurch, dass ein „Vorleser“ eingesetzt wird, der dem Angeklagten die Urkunden zur Kenntnis bringt. Einem ausländischen Angeklagten wiederum, der der deutschen Sprache nicht oder nur eingeschränkt mächtig ist, sind die Urkunden durch einen Dolmetscher zu übersetzen, wobei wie stets eine mündliche Übersetzung ausreichend ist.
  • Nach § 257a S. 3 StPO ist das Selbstleseverfahren auch auf Anträge anwendbar, die der Verteidiger auf Anordnung des Gerichts nach § 257a S. 1 StPO schriftlich gestellt hat. Für Erklärungen zur Beweisaufnahme nach § 257 StPO gilt dies allerdings nicht.
  • Der Anklagesatz kann ebenfalls nicht im Selbstleseverfahren eingeführt werden (BGHSt 56, 109).

Widerspricht der Verteidiger der Anordnung des Selbstleseverfahren, so entscheidet das Gericht durch Beschluss; dieser ist unanfechtbar (§ 305 StPO).

Richtern und Schöffen ist ausreichend Gelegenheit zu geben, die Urkunden tatsächlich zu lesen (BGH NStZ 2001, 161). anders als bei den übrigen Verfahrensbeteiligten reicht bei ihnen die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht aus, sie müssen die Urkunden vielmehr tatsächlich gelesen haben. Dies hat der Vorsitzende gemäß § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO zu Protokoll festzustellen. Hinsichtlich der übrigen Verfahrensbeteiligten hat er festzustellen, dass diese die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatten. Hatten die Verfahrensbeteiligten nicht die Möglichkeit der Kenntnisnahme, so haben sie der Feststellung durch den Vorsitzenden zu widersprechen (statt aller Burhoff, Hauptverhandlung Rz. 2958 mwN).

Hat der Verteidiger Zweifel daran, dass Richter und/oder Schöffen die Urkunden zur Kenntnis genommen haben, so stellt sich die Frage, ob er zur Stellung von Kontrollfragen berechtigt ist. Die hM (vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO § 249 Rz. 22a) verneint dies, was im Hinblick auf die Grundsätze von BGH 5 StR 237/97 (= BGHSt 43, 212 = NJW 1997, 3182) dogmatisch zutreffend, nichtsdestotrotz bedauerlich ist.

Fazit:
Auch bei Verfahrensvorgängen, die von Verteidigern mittlerweile so als Routine empfunden werden wie das Selbstleseverfahren lohnt es sich, hellwach zu sein und notfalls die Zähne auseinander zu kriegen. nicht zuletzt sichert sich der Verteidiger auf diese Weise den Respekt der Verfahrensbeteiligten und auch Mandanten bemerken, wer sich in der Hauptverhandlung nicht die Butter vom Brot nehmen lässt – das ist nach unserer Erfahrung auch weit werbewirksamer als ein herbeigekungelter Eintrag auf irgendeiner Liste in irgendeinem Magazin.

Manche lieben Lebensmittel. Wir lieben Prozessrecht 🙂

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