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War es der Gärtner? Rheinpfalz v. 12. Mai 2018

Von 18. Mai 2018März 12th, 2019Blog

War es der Gärtner? Eine Fichte sorgte in Bitburg für Aufsehen. Unbekannte hatten den 2m hohen Baum nach Angaben der Ermittlungsbehörden fachgerecht (!) vor einem mobilen Geschwindigkeitsmessgerät gepflanzt. Das Geäst vor der Linse sorgte dafür, dass sämtliche Messungen rasender Verkehrsteilnehmer ungültig waren. Die Ermittlungen dauern an, so ein Sprecher der Polizei Bitburg, die auch ein Lichtbild vom Tatort ins Internet eingestellt hat:

Da deutet doch alles auf den altbekannten Gärtner als Täter hin. Doch hat sich der Nadelbaumpflanzer tatsächlich strafbar gemacht? Wir sagen nein!

Nach Angaben der Ermittlungsbehörden wird wegen Störung öffentlicher Betriebe (§ 316b StGB) ermittelt. Der Tatbestand setzt (für den hier allein in Frage kommenden § 316b I Nr. 3 StGB) eine Störung oder eine Verhinderung des Betriebs einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Anlage voraus. Die Störung oder Verhinderung muss ihre Ursache darin haben, dass eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar gemacht wird.

Ungeachtet dessen, dass unter Juristen bereits Uneinigkeit darüber besteht, ob ein Geschwindigkeitsmessgerät überhaupt eine der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienende Anlage darstellt (dazu OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17. August 2012 – 2 (7) Ss 107/12), scheitert die Strafbarkeit spätestens an der erforderlichen Tathandlung. Denn zerstört, beschädigt, beseitigt oder verändert wurde eben rein gar nichts. Es käme folglich einzig die Variante des Unbrauchbarmachens in Betracht. Ein solches liegt vor, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit einer Sache erheblich gemindert wird. Das hört sich zunächst nach einem absoluten Volltreffer für die Ermittlungsbehörden an. Doch weit gefehlt, denn auch das Unbrauchbarmachen setzt einen Eingriff in die Substanz der Anlage voraus (BGH NStZ 2013, 589). Hier lag jedoch keine Manipulation an dem Messgerät selbst oder einem wesentlichen Teil davon vor, die zu einer tatsächlichen Funktionsminderung geführt haben könnte.

Ende der Geschichte: Der Tatbestand ist durch das Pflanzen einer Fichte in blitzernaher Lage nicht erfüllt. Auch andere Straftatbestände können dem Gärtner – zu dessen Identität es derzeit noch keine Hinweise gibt – nicht zum Verhängnis werden.

Straffreiheit für den unbekannten Gärtner!

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