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Wundertüte Hauptverhandlung? Zum Umgang des Verteidigers mit neuen Fakten

Von 19. November 2019Blog

Viele Strafverteidiger haben die Situation schon einmal erlebt: in der Hauptverhandlung tritt überraschend neues zu Tage. Hier einige Beispiele aus unserer jüngeren Gerichtspraxis:

  • Bsp. 1: Der Staatsanwalt übergibt dem Vorsitzenden einen Leitzordner mit Ermittlungsvermerken, Chat-Verläufen und Screenshots von Facebook-Profilen, verbunden mit der Ankündigung, dazu wolle er den für den morgigen Hauptverhandlungstag geladenen Zeugen XY befragen.
  • Bsp. 2: Die Vorsitzende hält einer Zeugin in der Hauptverhandlung Passagen aus einer Zeugenvernehmung vor, die dem Verteidiger unbekannt ist. Auf Nachfrage erklärt sie, die Vernehmung sei gestern per Fax beim Gericht eingetroffen.
  • Bsp. 3: Die Vorsitzende beginnt mit der Verlesung von Facebook-Screenshots, die der Verteidiger nicht kennt. Auf Nachfrage erklärt sie, sie selbst habe außerhalb der Hauptverhandlung weitere Ermittlungen angestellt.
  • Bsp. 4: Ein Sachverständiger legt im Rahmen der Gutachtenerstattung Lichtbilder vor, die sich bisher nicht bei der Akte befanden und beginnt damit, diese zu erläutern.

Wie sollte der Verteidiger darauf reagieren?

Falsch wäre es jedenfalls, auf eine Intervention zu verzichten, weil dadurch der Ablauf der Hauptverhandlung gestört wird und dies dem Gericht möglicherweise missfällt. Nach der Konzeption der Strafprozessordnung ist die Hauptverhandlung gerade nicht als Wundertüte angelegt, also darauf, die Verteidigung mit neuen Fakten und Entwicklungen zu überraschen, ohne ihr die Möglichkeit zu einer angemessenen Reaktion zu geben. Um entscheiden zu können, wie er reagiert, muss der Verteidiger das neue Material in angemessener Zeit sichten und es gegebenenfalls auch mit dem Mandanten besprechen können. Dazu ist eine angemessene Unterbrechung der Hauptverhandlung zu beantragen, ggf. sogar deren Aussetzung (§ 265 Abs. 4 StPO).

Dass neue Aktenteile dem Verteidiger nicht vorenthalten werden dürfen, versteht sich von selbst, denn sein Akteneinsichtsrecht erstreckt sich auf alle Akten, die dem Gericht vorliegen oder vorzulegen wären (BeckOK-StPO/Wessing, § 147 Rz. 15 mwN). Den Eingang neuer Aktenteile darf das Gericht vor dem Verteidiger allerdings auch nicht geheim halten. Stellt das Gericht selbst außerhalb der Hauptverhandlung Ermittlungen an (was rechtlich nicht unbedenklich ist), so hat es Angeklagten und Verteidigung im Voraus davon in Kenntnis zu setzen, um eine effektive Teilhabe der Verteidigung zu gewährleisten (BGH NStZ 2010, 53, 54), jedenfalls ist es aber es nach § 147 StPO iVm Art. 6 EMRK dazu verpflichtet, die Verfahrensbeteiligten von den Ergebnissen zu unterrichten (BGH StV 2001, 4). Dass es keine Unterrichtung in diesem Sinne darstellt, wenn die Ermittlungsergebnisse des Gerichts einfach in die Hauptverhandlung einfließen, bedarf keiner weiteren Begründung. In Bsp. 3 ist daher die Vorgehensweise der Vorsitzenden vom Verteidiger förmlich zu beanstanden, verbunden mit einem Antrag auf ergänzende Akteneinsicht und einem angemessenen Unterbrechungsantrag.

Angeklagter und Verteidiger müssen auch unterrichtet werden, wenn dem Gericht während der Hauptverhandlung durch die Ermittlungsbehörden (Polizei/Staatsanwaltschaft) neue Ermittlungsergebnisse zugänglich gemacht werden (BGH NStZ 2017, 549). In Bsp. 2 war demgemäß ebenfalls mit einer Beanstandung zu intervenieren, auch hier zusammen mit einem Antrag auf ergänzende Akteneinsicht in einem angemessenen Unterbrechungsantrag.

An die zusätzliche Anbringung eines Ablehnungsgesuchs wird nur in Ausnahmefällen zu denken sein. Das Unterlassen einer Unterrichtung der Verteidigung über neu eingegangene Aktenteile/Ermittlungsergebnisse geht nach unserer Erfahrung fast ausschließlich auf gerichtliche Rechtsunkenntnis zurück und dürfte nur selten das Gepräge der Willkür tragen. Rechtsunkenntnis allein kann aber niemals einen Ablehnungsgrund darstellen.

In Bsp. 1 lag das tatsächliche Problem nicht in der Kenntniserlangung vom Eingang des Leitzordners, sondern in der bevorstehenden Zeugenvernehmung. Bis zum übernächsten Hauptverhandlungstag war hinreichend Zeit für die Verteidigung, den Leitzordner zu studieren, allerdings war auch klar, dass der am nächsten Hauptverhandlungstag zu vernehmende Zeuge nicht auf der Grundlage von Erkenntnissen befragt werden durfte, die aus dem Leitzordner stammten. Eine Kontrolle entsprechender Fragen und Vorhalte sowie das Stellen eigener Fragen wäre der Verteidigung aufgrund der Unkenntnis vom Inhalt des Ordners nicht möglich gewesen. Unter Vermittlung des Vorsitzenden wurde mit dem Staatsanwalt dahingehend Einigkeit erzielt, dass der Zeuge zu einem späteren Termin erneut geladen und dann entsprechend befragt werden sollte.

In Bsp. 4 erstattete ein Blutspurengutachter in der Hauptverhandlung sein Gutachten und führte hierzu Dias mit Lichtbildern vor. Darunter befand sich ein dem Verteidiger bis dahin nicht bekanntes Lichtbild mit einem im Vergleich zu den anderen Blutspuren sehr großen Blutfleck, noch dazu aufgenommen im Sonnenlicht,

während alle anderen Aufnahmen offenbar bei bedecktem Himmel entstanden waren.

Auf Nachfrage erklärte der Vorsitzende, dieses Lichtbild befinde sich zusammen mit den übrigen Bildern auf einer DVD, welche die Kripo vor wenigen Tagen der Kammer überbracht habe. Darunter befänden sich offenbar auch Lichtbilder, die bisher nicht Aktenbestandteil gewesen seien.

Die erste Verteidigerintervention führte dazu, dass der Vorsitzende anordnete, die der Verteidigung nicht vorliegenden Lichtbilder solle der Gutachter seinem Gutachten nicht zugrunde legen. Auch dies beanstandete der Verteidiger, woraufhin die Kammer die Erstattung des Blutspurengutachtens aussetzte, bis alle Verfahrensbeteiligten die vollständigen Lichtbilder zur Verfügung gestellt bekommen hatten. Noch vor dem nächsten Hauptverhandlungstag wurde der Verteidiger dann durch Schreiben des Gerichts darüber in Kenntnis gesetzt, dass nach Auskunft der Kriminalpolizei das Lichtbild mit dem großen Blutfleck, welches zur Beanstandung geführt hatte, einen ganz anderen Vorfall betraf; der Sachverständige müsse die Lichtbilder irrtümlich zusammengefügt haben.

Nicht selten kommt es in der Hauptverhandlung zu folgender Variante von Bsp. 4: ein rechtsmedizinischer Sachverständiger erstattet sein Gutachten und erläutert seine Ausführungen anhand von Lichtbildern, die nicht nur nicht teilweise, sondern bisher überhaupt nicht Aktenbestandteil waren. Reicht der Sachverständige die Lichtbilder zur Akte, so ist unproblematisch so wie im Ausgangsfall zu verfahren. Der Sachverständige dürfte auch dazu verpflichtet zu sein, die Bilder zu Akte zu reichen, denn sie geben Wahrnehmungen wieder, die der Sachverständige im Zuge seines Gutachtensauftrages durch das Gericht gemacht hat, womit es nicht seiner Entscheidung obliegt, ob die Bilder zur Akte gereicht werden oder nicht – sie müssen förmlich Aktenbestandteil werden, womit sie dem Akteneinsichtsrecht der Verteidigung unterfallen. Die Lichtbilder sind insbesondere kein bloßer Vernehmungsbehelf, vergleichbar den Arbeitsunterlagen eines Sachverständigen, die nicht Gegenstand der Akteneinsicht sind (BeckOK-StPO/Wessing, § 147 Rz. 15).

Nichts anderes ergibt sich daraus, dass das Gericht nicht dazu verpflichtet ist, vom Sachverständigen überhaupt die Vorlage eines vorbereitenden schriftlichen Gutachtens zu verlangen (BGH NStZ 2010, 156). Was Lichtbilder des Sachverständigen anbelangt, folgt daraus nur, dass deren Anfertigung ebenso wenig vom Gericht verlangt werden muss. Kommt der Sachverständige bei der mündlichen Gutachtenerstattung in der Hauptverhandlung (nur auf sie kommt es für das Urteil an) ohne Lichtbilder aus, so ist dies hinzunehmen, wenn es nicht durchgreifende qualitative Einwendungen gegen das Gutachten begründet. In der Hauptverhandlung vom Sachverständigen verwendete Lichtbilder allerdings sind vom Gericht zur Akte zu nehmen, der Verteidigung zur Verfügung zu stellen und es ist der Verteidigung Zeit einzuräumen, sich mit den Lichtbildern auseinanderzusetzen. Und wenn ein Vorsitzender auf entsprechende Verteidigerintervention in der Variante von Bsp. 4 lakonisch erklärt, rechtsmedizinische Sachverständige würden doch bekanntermaßen „nie“ die von ihnen gefertigten Bilder zu Akte reichen, dann zeigt das nur dass er sich mit einer verbreiteten, gleichwohl aber rechtswidrigen Praxis abgefunden zu haben scheint.

Zeit für das Schlusswort. Bei der Aktenfülle, die ein Strafverteidiger in seinem Berufsalltag zu bewältigen hat, kann es vorkommen, dass ein in der Hauptverhandlung thematisiertes Lichtbild ihm unbekannt zu sein scheint, obwohl es sich tatsächlich bei den Akten befindet. Intervention? Unbedingt. Das Schlimmste, was passieren kann, ist ein hämischer Hinweis von Gericht oder Staatsanwalt, der Verteidiger möge doch einmal die Akte genau lesen, dass Lichtbild befinde sich auf Aktenseite XY. Eine solche Belehrung hat noch keinen Verteidiger umgebracht. Unerträglich wäre es dagegen, wenn der Verteidiger im Nachhinein feststellen müsste, dass die aus Angst vor einer Belehrung über seine mangelnde Aktenkenntnis unterbliebene Intervention tatsächlich angebracht gewesen wäre, weil es Lichtbild neu war. Nachholen kann er den Widerspruch nun nicht mehr.

Fazit: Die Hauptverhandlung ist an sich keine Wundertüte, allerdings kann es Aufgabe der Verteidigung sein, dafür zu sorgen, dass sie nicht zu einer solchen wird.

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